AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für alle Kaufverträge der VETRON TYPICAL EUROPE GmbH,
Clara-Immerwahr-Str. 6, 67661 Kaiserslautern / Germany (VETRON TYPICAL), im geschäftlichen Verkehr mit anderen Unternehmern (Käufer).
2. Sie gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung in Ergänzung des geltenden Rechts für die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen VETRON TYPICAL und dem Käufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
3. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, VETRON TYPICAL stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
§ 2 Angebot
1. Die Angebote von VETRON TYPICAL sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
2. VETRON TYPICAL nimmt das Angebot durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung an.
§ 3 Preise
1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von VETRON TYPICAL zugrundeliegen und die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgensoll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von VETRON TYPICAL (jeweilsabzüglich eines eventuell vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
§ 4 Zahlung
1. Rechnungsbeträge sind binnen 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei VETRON TYPICAL.
2. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Die Annahme erfolgt erfüllungshalber, sie gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Gebühren für die Nichteinlösbarkeit hat der Käufer zu tragen.
3. VETRON TYPICAL ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen oder Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von VETRON TYPICAL durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung mit Gegensprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Lieferung
1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
2. VETRON TYPICAL haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (beispielsweise Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Material- oder Energiebeschaffung, Arbeitskraftmangel, behördliche Maßnahmen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die VETRON TYPICAL nicht zu vertreten hat.
3. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. TYPICAL wird den Käufer unverzüglich nach Kenntnis über die Verzögerung informieren.
4. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber VETRON TYPICAL vom Vertrag zurücktreten.
5. VETRON TYPICAL ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, VETRON TYPICAL erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
§ 7 Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Kaiserslautern; in Fällen, in denen VETRON TYPICAL auch die Montage schuldet, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.
2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder VETRON TYPICAL noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Montage) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr an dem Tag auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und VETRON TYPICAL dies dem Käufer angezeigt hat.
3. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch VETRON TYPICAL betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
4. Die Sendung wird von VETRON TYPICAL nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder einen von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn VETRON TYPICAL nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen zwei Wochen ab Lieferung oder zwei Wochen binnen Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, indem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugeht. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
3. Die beanstandete Ware ist auf Verlangen frachtfrei an VETRON TYPICAL zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet VETRON TYPICAL die Kosten des günstigsten Versandwegs; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
4. VETRON TYPICAL ist bei Vorliegen eines Mangels nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne die Zustimmung von VETRON TYPICAL die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung hervorgerufenen Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von VETRON TYPICAL, kann der Käufer unter den nachfolgenden Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
7. VETRON TYPICAL haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von VETRON TYPICAL.
8. Im Falle einer groben Pflichtverletzung haftet VETRON TYPICAL nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte. Im Falle einer Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit nach Abs. 1 ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters, der leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen von VETRON TYPICAL.
9. Vertragswesentliche Pflicht von VETRON TYPICAL im Sinne des Absatz 1 sind Pflichten, deren Erfüllung notwendig ist, um das Ziel des Vertrages zu erreichen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die VETRON TYPICAL aus diesem Vertrag gegen den Käufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich VETRON TYPICAL das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).
2. Sofern im Falle einer Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehalt untergeht, tritt der Käufer bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung hervorgehenden Forderungen in Höhe des geschuldeten Betrages an VETRON TYPICAL ab.
3. Der Käufer wird VETRON TYPICAL unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware unterrichten und VETRON TYPICAL die notwendigen Unterlagen überlassen.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Sind beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Kaiserslautern.
2. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
3. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
4. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieses Vertrages beinhalten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung bzw. Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.